Skip to content

Gute News für das Bewertungsportal YELP, denn laut BGH-Urtial darf weiterhin gefiltert und sortiert werden. Wir erklären die Hintergünde.

BGH: Yelp darf Bewertungen weiterhin filtern und aussortieren

Einleitung

Bewertungsplattformen im Internet können den Erfolg eines Unternehmens erheblich beeinflussen – auf positive sowie negative Weise. Welche Punkte dabei zu beachten sind, haben wir in einem Blogeintrag bereits thematisiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte nun über einen Streitfall, in dem eine Fitnessstudiobetreiberin aus München gegen das Bewertungsportal yelp.de klagte.

Die Klägerin hatte auf der Bewertungsplattform nur eine Durchschnittsbewertung von 2,5 Sternen aus zwei Bewertungen, bei dieser Durchschnittsbewertung wurden von Yelp 24 (überwiegend positive) Bewertungen eines Fitnessstudios der Klägerin jedoch nicht berücksichtigt. Die Klägerin fühlte sich hiervon ungerecht behandelt und beklagt, dass ihre Studios darunter leiden würden. Sie ist der Meinung, dass Yelp willkürliche Filter zur Sortierung der Bewertungen verwendet und hierdurch ein verzerrtes und falsches Gesamtbild entsteht. Deshalb verlangt sie vom Online-Bewertungsportal Schadensersatz wegen Verletzung ihres Unternehmerpersönlichkeitsrechts, eines Eingriffs in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) und einer Kreditgefährdung (§ 824 Abs. 1 BGB). Yelp hingegen hält sein Geschäftsmodell mitsamt des Bewertungsfilters für zulässig.

Das Landgericht (LG) München wies die Klage zunächst ab. In der Berufungsinstanz sprach das Oberlandesgericht (OLG) München der Klägerin jedoch einen Schadensersatzanspruch zu. Der BGH entschied nun in letzter Instanz und hob das Urteil des OLG München wieder auf.

Geschäftsmodell von Yelp

Auf der Bewertungsplattform yelp.de können Nutzer Bewertungen zu Unternehmen verschiedenster Art abgeben. Die Bewertungsskala reicht von einem bis zu fünf Sternen und Nutzer können ebenfalls einen Erfahrungsbericht verfassen. Im Anschluss ermittelt Yelp die Durchschnittsanzahl an Sternen, die direkt angezeigt wird, wenn ein Besucher des Portals auf ein jeweiliges Unternehmen klickt. Bei der Durchschnittsanzahl an Sternen werden jedoch nicht alle abgegebenen Bewertungen berücksichtigt. Anhand eines Algorithmus sortiert Yelp die abgegebenen Bewertungen und differenziert zwischen „empfohlenen“ und „nicht empfohlen“ Rezensionen. In die Durchschnittsbewertung fallen letztlich nur die „empfohlenen“ Bewertungen, die Yelp für besonders authentisch und hilfreich empfindet. Die anderen, zu dem Zeitpunkt noch „nicht empfohlenen“ Bewertungen sind allerdings ebenfalls für die Portalbesucher am Ende der Seite über einen Link abrufbar. Yelp hat bisher seinen Algorithmus nicht freigelegt, da dies nach eigenen Angaben ein Teil ihres Geschäftsgeheimnisses ist. Dennoch sind einzelne Kriterien für den Filter bekannt, unter anderem die Qualität und die Vertrauenswürdigkeit der Beiträge sowie die bisherige Aktivität des Verfassers. Ziel der eingesetzten Filtersoftware sei es, gefälschte Rezensionen und Gefälligkeitsbewertungen zu identifizieren und nicht in die angezeigte Durchschnittsbewertung einfließen zu lassen.

Entscheidung des BGH (Urt. v. 14.01.2020, Az. VI ZR 495/18)

Die Klägerin rügte zunächst, dass es für die Portalnutzer nicht ersichtlich sei, dass nicht alle abgegebenen Bewertungen in die Durchschnittsanzahl an Sternen ihrer Fitnessstudios einfließen. Der BGH stellt auf die Sicht eines verständigen Nutzers der Bewertungsplattform ab und ist der Auffassung, dass ein solcher erkennen kann, dass es sich bei der Durchschnittsbewertung nicht um den Durchschnitt aller angegebenen Bewertungen handelt, sondern nur um die von Yelp als gut und hilfreich eingestuften. Dies sei auf der Webseite ausreichend erkennbar. Darüber hinaus seien alle anderen, momentan als „nicht empfohlen“ eingestuften Rezensionen ebenfalls am Ende der Webseite über einen Link abrufbar und dem Verbraucher somit auch zugänglich.

Des Weiteren bezeichnete die Klägerin der Algorithmus von Yelp als willkürlich. Es gäbe aus ihrer Sicht keinen triftigen Grund dafür, dass etliche (positive) Bewertungen ihrer Fitnessstudios als „nicht empfohlen“ eingestuft und somit von der Gesamtbewertung ausgeschlossen wurden. Der BGH ist jedoch der Ansicht, dass die Unterteilung in „empfohlen“ und „nicht empfohlen“ von der Berufs- und Meinungsfreiheit des Online-Unternehmens erfasst ist. Yelp bewerte die Unternehmen nicht selbst, sondern lediglich die abgegebenen Bewertungen der Nutzer und filtere diese. Yelp bleibe bezüglich der bewerteten Unternehmen neutral. Die Tatsache, dass Yelp die Kriterien seines Algorithmus nicht offenlegt, sei ebenfalls nicht schädlich und führe nicht zu einem verzerrten, willkürlichen Gesamtbild. Der Filter sei zulässigerweise ein Teil des Geschäftsgeheimnisses von Yelp. Es komme zudem bei Bewertungsportalen gerade darauf an, dass nicht alle Filter bekannt sind, sodass manipulierte und gefälschte Bewertungen effektiv ausgesiebt werden können. Dies sei nicht nur zulässig, sondern auch im Interesse der Nutzer des Portals, damit diese sich auf authentische und echte Bewertungen anderer Verbraucher verlassen zu können. Yelp sei also nicht verpflichtet, sämtliche Filterkriterien seiner Bewertungssoftware preiszugeben.

Laut BGH überwiegen die schutzwürdigen Interessen von Yelp. Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters ist der Meinung, dass „ein Gewerbetreibender […] Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen [muss]“.

Fazit

Alles in allem stärkt das Urteil nicht nur die Rechte von Online-Bewertungsportalen, sondern ist auch im Interesse der Verbraucher. Letztere können sich aufgrund des eingesetzten Algorithmus auf authentische und echte Bewertungen auf der Bewertungsplattform verlassen und werden weniger von gefälschten Bewertungen geblendet.

Es ist jedoch umstritten, ob es sich bei dem Urteil um eine Grundsatzentscheidung handelt oder um eine Einzelfallentscheidung bezogen auf das konkrete Geschäftsmodell von yelp.de. Es ist zunächst festzuhalten, dass der BGH einzelfallbezogen die Geschäftspraxis von Yelp unter die Lupe nahm, dennoch gibt es einige andere Bewertungsplattformen, die – ähnlich wie Yelp – die abgegebenen Rezensionen filtern und nicht alle in ihre Gesamtbewertungen aufnehmen. Auf solche, ähnliche Plattformen, sei das Urteil gegebenenfalls in einigen Aspekten entsprechend anzuwenden. Jedoch kommt es immer auf den Einzelfall und das entsprechende Geschäftsmodell an.

Das Urteil stößt bereits auf einige Kritik. Es wird von verschiedenster Seite die Annahme des BGH bemängelt, dass Nutzer sofort erkennen würden, dass in die Gesamtbewertung nicht alle abgegebenen Bewertungen einfließen. Dies würde auf die meisten Nutzer gerade nicht zutreffen. Sie würden in der schnelllebigen Realität wahrscheinlich nur die direkt angezeigte (gefilterte) Durchschnittsbewertung wahrnehmen und nicht erkennen, dass dieser nicht alle abgegebenen Bewertungen zugrunde liegen.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!