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Wir beleuchten das Urteil des EuGH ein und erklären, ob auch die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen möglich ist.

Bildzeichen als geschützte Ursprungsbezeichnungen

Einführung

Im Urteil vom 02.05.2019 (Az. C-614/17) hat der EuGH entschieden, dass der Gebrauch von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, das mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung verbunden ist, eine rechtswidrige Anspielung auf diese darstellen kann.

Allgemeine Rechtsgrundsätze

Bezeichnungen von Lebensmitteln oder Agrarerzeugnissen, die sich in Produktnamen auf geografische Regionen beziehen, werden von der „Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“ geschützt. Dies geschieht in Bezug auf vergleichbare Namen, Aneignung, Nachahmung oder Anspielungen, sonstige falsche oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur, also geografische Bezeichnungen, oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen.

Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof in Spanien) stützt sein Urteil auf Art. 13 Abs. 1 lit. b) (EG) Nr. 510/2006. Dieser regelt, dass eigetragene Namen geschützt werden gegen: „jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird.“

Urteile der Vorinstanzen

Im vorliegenden Fall hat die Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (Stiftung Kontrollrat für die geschützte Ursprungsbezeichnung Queso Manchego, Spanien) gegen die Käsehersteller Industrial Quesera Cuquerella SL  und Juan Ramón Cuquerella Montagud (IQC) Klage dahingehend erhoben, festzustellen, dass die von IQC verwendeten Etiketten, geschützte Ursprungsbezeichnungen verletzen.

Die Etiketten der IQC zeigen das Bild eines Reiters, der den gewöhnlichen Darstellungen von Don Quijote de la Mancha ähnelt, ein abgemagertes Pferd und Landschaften mit Windmühlen und Schafen. Sie sind mit dem Begriff „Quesos Rocinante“ überschrieben. Die fraglichen Käse fallen nicht unter die geschützte Ursprungsbezeichnung „queso manchego“, die die Käse erfasst, die in der Mancha (Spanien) mit Schafmilch unter Beachtung der Bedingungen ihrer Produktspezifikation hergestellt werden.

Die spanischen Gerichte der Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die verwendeten Zeichen keine bildliche oder klangliche Ähnlichkeit mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „queso manchego“ oder „la Mancha“ aufwiesen, sondern lediglich rechtmäßig auf das Gebiet der Mancha anspielten.

Das Tribunal Supremo hat daraufhin den EuGH angerufen, der über die Fragen entscheiden sollte, ob:  

1) die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen möglich ist. 

Zum anderen will es wissen, ob 

2) die Verwendung solcher Zeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, mit dem eine geschützte Ursprungsbezeichnung verbunden ist, eine Anspielung auf diese auch dann darstellen kann, wenn diese Bildzeichen von einem Erzeuger verwendet werden, der in dieser Gegend ansässig ist, dessen Erzeugnisse aber nicht von dieser geschützten Ursprungsbezeichnung erfasst werden.

Zuallerletzt solle der EuGH entscheiden, ob

3) bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher gem. Art. 13 Abs. 1 lit. b) der Verordnung Nr. 510/2006 auf einen europäischen Verbraucher oder ausschließlich auf den Verbraucher des Mitgliedstaats abgestellt wird, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH stellt fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 auch die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen schützt. Dies folgt aus dem Wortlaut „jede Anspielung“ des Art. 13 der Verordnung. Entscheidend, ob ein Element auf die eingetragene Bezeichnung anspielt, ist, ob dieses Element geeignet ist, dem Verbraucher das Erzeugnis, das diese Bezeichnung trägt, gedanklich unmittelbar in Erinnerung zu rufen. Zudem werde das Ziel, zu gewährleisten, dass der Verbraucher über klare, knappe und glaubhafte Auskünfte über die Herkunft des Erzeugnisses verfügt, umso besser sichergestellt, wenn auf die eingetragene Bezeichnung nicht mittels Bildzeichen angespielt werden darf. Es sei Sache des nationalen Gerichts, konkret zu beurteilen, ob die fraglichen Bildzeichen geeignet sind, dem Verbraucher die Erzeugnisse, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung tragen, gedanklich unmittelbar in Erinnerung zu rufen.

Eine Anspielung auf ein geografisches Gebiet, mit dem eine Ursprungsbezeichnung verbunden ist, kann auch vorliegen, wenn die Bildzeichen von einem in dieser Gegend ansässigen Erzeuger verwendet werden, dessen Erzeugnisse, die den von dieser Ursprungsbezeichnung geschützten Erzeugnissen ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind, aber nicht von dieser erfasst werden

Die Verordnung sehe nämlich keinen Ausschluss zugunsten eines Erzeugers vor, der in einem der geschützten Ursprungsbezeichnung entsprechenden geografischen Gebiet ansässig ist und dessen Erzeugnisse, ohne von dieser geschützten Ursprungsbezeichnung geschützt zu sein, den von dieser geschützten ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind.

In Bezug auf die dritte Frage hat der EuGH entschieden, dass ein effektiver und einheitlicher Schutz von eingetragenen Bezeichnungen im gesamten Unionsgebiet erfordert, dass eine Anspielung auf geschützte Bezeichnungen grundsätzlich nach Maßstab aller europäischen Verbraucher beurteilt werden muss. Dieser Grundsatz wird dahingehend eingeschränkt, dass bei vorwiegend regional konsumierten oder bekannten Produkten, auf das Urteil des zuständigen nationalen Gerichts abzustellen ist, ob die bei dem Erzeugnis verwendete Anspielung geeignet ist, bei den auf dem Hauptmarkt des vertriebenen Produkts ansässigen Verbrauchern des einschlägigen Mitgliedstaats, das Bild einer eingetragenen Bezeichnung hervorzurufen. Ist das der Fall, ist das Produkt gegen eine Anspielung in einem beliebigen Teil des Unionsgebiets zu schützen.

Laut EuGH hat das Tribunal Supremo bei der Beurteilung des „normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“ vorliegend auf die spanischen Verbraucher abzustellen, da die Käsesorten der IQC darüber hinaus weniger bekannt sind. Somit verstoßen die von der IQC verwendeten Etiketten gegen die geschützte Ursprungsbezeichnung Queso Manchego.

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