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Wir berichten, wann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts einen Entschädigungsanspruch ermöglicht.

Geldentschädigung für Verletzungen des Rechts am eigenen Bild

Zum Sachverhalt

Im Urteil vom 22.11.2018 (Az. I-4 U 140/17) hat das OLG Hamm Stellung dazu bezogen, wann eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild einen Anspruch des Verletzten auf eine Geldentschädigung gegen den Schädiger zur Folge haben kann.

Im vorliegenden Fall wurde der Kläger vom Beklagten gefilmt, wie er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit am Flughafen das Gepäck des beklagten Touristen kontrollierte. Der gefilmte Gepäckkontrolleur erhob daraufhin Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Aus dem Urteil

In seiner Entscheidung arbeitet das OLG Hamm heraus, dass nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – und damit auch nicht jede Verletzung des Rechts am eigenen Bild – einen Anspruch des Verletzten auf eine Geldentschädigung gegen den Schädiger auslöst.

Das OLG Hamm stützte sich dabei auf die Grundsätze des Urteils des BGHs vom 12.12.1995 (VI ZR 223/94). Demnach begründet die „– schuldhafte – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung nur, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann.“

Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Zu berücksichtigen sind dabei die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens.

Das Gericht hat folgende Umstände berücksichtigt:

  • Zwar hat der Beklagte die Videosequenz bewusst und heimlich aufgenommen; dies vermag jedoch keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu begründen. Die Aufnahme fand in dem öffentlich, bzw. für jeden Besucher des Flughafens mit einer Bordkarte zugänglichen Gepäckkontrollbereich des Flughafens statt.
  • Der Beklagte hat zwar die Aufnahme auf einer Internetplattform veröffentlicht; dies geschah jedoch im Rahmen eines längeren Videozusammenschnitts, so dass diese – lediglich eine, höchstens zwei Sekunden lange – Szene mit dem Kläger innerhalb der einzelnen Videos nicht mehr als ein Beiwerk darstellt. Durch das Veröffentlichen auf einer Internetplattform verwertet der Beklagte das Video auch wirtschaftlich. Da die Szene aber nur einen kurzen Teil des hochgeladenen Videos darstellt, kann indes nicht von einem schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gesprochen werden.
  • Schließlich liegt auch kein Fall einer hartnäckigen Rechtsverletzung vor, in dem der Verletzer sich bei der Verwendung von Bildnissen über den ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen des Verletzten hinweggesetzt hat.

Das OLG Hamm berücksichtigte, dass die Veröffentlichung der Filmsequenz und die damit ausgelöste Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Ebenso kann auch die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung und zur Vernichtung und Löschung des Bild- und Tonmaterials keinen Ausgleich bieten. Darum sollen geringere Anforderungen an die Zubilligung eines Geldentschädigungsanspruchs gestellt werden.

Jedoch ist die veröffentlichte Filmsequenz mangels schwerwiegenden Eingriffs nicht geeignet, die Persönlichkeit des Klägers in ihren Grundlagen zu berühren oder beim Kläger ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorzurufen, welches ein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung begründen könnte.

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