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Wir erläutern anhand einiger Beispielen, inwieweit eine Videoüberwachung an öffentlichen Orten zulässig ist und nicht gegen das Datenschutzrecht verstößt.

Zulässigkeit von Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Einleitung

Vandalismus, Pöbeleien, Beleidigungen oder auch Straftaten stellen keine Seltenheit im Öffentlichen Raum dar. Um diese Taten zu verringern bzw. strafrechtlich zu verfolgen, wird die öffentliche Videoüberwachung zunehmend ausgebaut. Jedoch muss im Vorfeld eine umfassende Interessenabwägung stattfinden. Zwar sollen Täter von Straftaten abgeschreckt werden, andererseits soll jedoch eine freie Bewegung im Raum möglich sein, ohne dass der einzelne Bürger einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt wird. Diese Abwägung unterschiedlicher Interessen hat seit Anwendungsbeginn der DS-GVO, und damit einhergehend dem neuen BDSG, an Komplexität hinzugewonnen.

Grundsatz

Vor Einführung der DS-GVO richtete sich die Zulässigkeit der Installation von Überwachungskameras nach § 6b BDSG a.F. Dieser wurde durch die neue Fassung des § 4 BDSG ersetzt. Demnach ist gem. § 4 Abs. 2 S.1 BDSG im Rahmen einer umfangreichen Interessenabwägung eine Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie:

  1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Da der neue § 4 Abs. 1 S. 1 BDSG mit dem § 6b Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. inhaltsgleich übernommen wurde und auch die DS-GVO eine Interessenabwägung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Datenverarbeitung durch eine Videoüberwachung in Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO vorsieht, ist es denkbar, dass die nachfolgenden Urteile auf die aktuelle Rechtslage übertragbar sind.

Praxis

Für eine Interessenabwägung der Videoüberwachung in der Praxis und deren Vereinbarkeit mit dem Datenschutzrecht sollen hier Beispiele jüngerer Rechtsprechung herangezogen werden. Allesamt beziehen sich jedoch nur auf private Betreiber.

Videoüberwachung im ÖPNV

Das OVG Lüneburg hat im Urteil vom 07.09.2017 (11 LC 59/16) die von den Hannoverschen Verkehrsbetrieben (ÜSTRA AG) praktizierte Videoüberwachung als mit dem Datenschutzrecht für vereinbar erklärt. Die klagende Landesbeauftrage für Datenschutz hat zuvor eine Differenzierung beim Einsatz der Videokameras je nach Tageszeit und Linie unter Berücksichtigung der konkreten Gefahrenlage verlangt. Das OVG Lüneburg lehnte dies ab und hat besonders die Umstände gewürdigt, dass die Hannoverschen Verkehrsbetriebe zahlreiche Störfälle wie, Vandalismus, Pöbeleien, Beleidigungen oder tätliche Angriffe auf Mitarbeiter, vor Einführung der Videoüberwachung verzeichnet haben. Nach Ansicht des Gerichts ist eine Videoüberwachung gem. § 6b BDSG a.F. erforderlich, um die von den Hannoverschen Verkehrsbetrieben festgelegten Ziele der Verfolgung von Straftaten bei der Fahrgastbeförderung und Sicherung von Beweismaterial, der Gefahrenabwehr einschließlich der Verhütung von Straftaten und der Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls der Fahrgäste als Nebenzweck zu erreichen.

Videoüberwachung in einer Apotheke

Das OVG Saarlouis hat in seinem Urteil vom 12.12.2017 (2 A 662/17) hingegen die Notwendigkeit einer Videoüberwachung teilweise bejaht. Gegenstand der Rechtssache war eine Anordnung der Landesbeauftragten für Datenschutz an eine Apotheke, die Videoüberwachung im Verkaufsraum einzustellen.

Die Vorinstanz (VG Saarlouis 29.01.2016, 1 K 1122/14) sah eine Rechtfertigung nur hinsichtlich des Medikamentenschranks im nicht-öffentlichen Bereich vor und gab ansonsten der Datenschutzaufsichtsbehörde Recht. Als milderes Mittel hat sie die Verkürzung des Inventurzyklus vorgeschlagen. Das OVG Saarlouis hat daraufhin im Rahmen der Berufung der beklagten Apotheke gegen die Anordnung der Argumentation der Beklagten insoweit Folge geleistet, dass auch die Videoüberwachung in den Verkaufsräumen notwendig ist, um den hohen Schwund an Verkaufsartikeln einzudämmen. In Bezug auf die schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer muss berücksichtigt werden, dass diese sich mit der Videoüberwachung ausdrücklich einverstanden erklärt hätten und auch deren schutzwürdige Interessen nicht dem Bedürfnis des Klägers entgegenstünden.

Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 27. März 2019 (Az. 6 C 2.18) entschieden, dass eine Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis, die ungehindert öffentlich betreten werden kann, strenge datenschutzrechtliche Regeln befolgen muss.

Die Zahnarztpraxis kann durch Öffnen der Eingangstür ungehindert betreten werden. Die aufgenommenen Bilder können in Echtzeit auf Monitoren angesehen werden, die sich in Behandlungszimmern befinden (sogenanntes Kamera-Monitor-System). Die Datenschutzbehörde in Brandenburg erließ gegen die Zahnarztpraxis einen Bescheid, die Videokamera so auszurichten, dass der den Patienten und sonstigen Besuchern zugängliche Bereich nicht mehr erfasst werden.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren und den Vorinstanzen, erhob die die Praxis betreibende Zahnärztin Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dieses stellte vorab fest, dass die seit 25.05.2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) keine Anwendung auf datenschutzrechtliche Anordnungen findet, die vor diesem Zeitpunkt erlassen worden sind.

Damit richtet sich die Beurteilung der Zulässigkeit nach dem BDSG in seiner alten Fassung – konkret nach § 6b BDSG a.F. Diese erfolgt im Rahmen einer Interessenabwägung; es müssen also gem. § 6b Abs. 1 BDSG a.F. die Interessen der Videoüberwachung gegenüber den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass sie für den Betrieb ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewiesen ist. Es bestünden keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die ihre Befürchtung, Personen könnten ihre Praxis betreten, um dort Straftaten zu begehen, berechtigt erscheinen ließen. Die Videoüberwachung sei nicht notwendig, um Patienten, die nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch einige Zeit im Wartezimmer sitzen, in Notfällen betreuen zu können. Auch seien die Angaben der Klägerin, ihr entstünden ohne die Videoüberwachung erheblich höhere Kosten, völlig pauschal geblieben.

Verwendung von Dashcams

Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.05.2018 (VI ZR 233/17) bezüglich Dashcams Stellung zum Verhältnis von Datenschutz und Einsatz als Beweismittel bezogen. Zuvor haben die beiden Vorinstanzen (Amts- und Landgericht) die Verwertbarkeit der Aufnahmen der Dashcam als Beweismittel im Zivilprozess abgelehnt, da die Aufnahmen unter Verstoß gegen das Datenschutzrecht entstanden waren. 

Hingegen hat der BGH die Verwertbarkeit der Aufnahmen gestattet. Zwar bejaht der BGH das unzulässige Erlangen der Beweismittel, verweist jedoch auch darauf, dass solche Tatbestände nicht ausdrücklich in der Zivilprozessordnung geregelt sind (im Gegensatz zu der im amerikanischen Recht herrschenden Theorie „fruit of the poisonous tree“). Der BGH stimmt den Vorinstanzen bezüglich des datenschutzrechtlichen Verstoßes bei der Verwendung von Dashcams zu. Die kontinuierliche Aufzeichnung des Straßenverkehrs mit einer Dashcam verstößt gegen § 4 Abs. 1 BDSG a.F., da Betroffene nicht ihre Einwilligung in die Erhebung von Daten gegeben. 

Auch § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG a.F. ist nicht einschlägig, da keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen im Rahmen öffentlicher Videoüberwachung durch die Dashcam überwiegen.

Stattdessen stuft der BGH das Interesse des Geschädigten an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche und sein Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege, höher ein als die Interessen des Betroffenen. Des Weiteren hat sich der Betroffene durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr der öffentlichen Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer freiwillig ausgesetzt. Außerdem zeichnet die Dashcam des Geschädigten nur Vorgänge auf öffentlicher Straße auf, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar waren. Zu berücksichtigen ist, dass der Betroffene als Unfallbeteiligter gem. § 142 StGB verpflichtet ist, seine personenbezogenen Daten herauszugeben. 

Dabei hat der BGH betont, dass die Aufzeichnung nicht permanent erfolgen darf. Nur eine kurzzeitige anlassbezogene Speicherung im Zusammenhang mit einem Unfallgeschehen ist zulässig. Auch eine automatische regelmäßige Löschung ist möglich. Zwar war zum Zeitpunkt des Urteils des BGH die DS-GVO noch nicht in Kraft, aber auch aus heutiger Sicht ist eine andere Wertung nicht ersichtlich.

Zusammenfassung

Die vorgegangenen Urteile zeigen gut den starken einzelfallabhängigen Charakter der Urteile der Gerichte im Rahmen der Videoüberwachung durch private Betreiber auf. 

Zwar widerspricht die Faktenlage in Hannover – kein nennenswerter Rückgang von Straftaten im ÖPNV – der Argumentation des OVG Lüneburg. Dem stehen jedoch als Argumente die Verfolgung von Straftaten und die Sicherung von Beweismaterial sowie die Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls der Fahrgäste gegenüber. 

Aufgrund dieses massiven Eingriffs in die Privatsphäre, ist eine umfangreiche Interessenabwägung, wie § 4 Abs. 1 S.1 Nr. 2 und 3 BDSG sie im Rahmen der Videoüberwachung durch private Videoanlagen in der Öffentlichkeit vorsieht, unentbehrlich. Auch eine nicht regelmäßig über einen längeren Zeitraumstattfindende Überwachung, wie das OVG Lüneburg sie anhand der meist kurzen Verweildauer in einem Transportmittel des ÖPNV angenommen hat, ist nicht unbeachtlich. Eine Überwachung findet in der Öffentlichkeit beinahe nahtlos durch Kameras an hochfrequentierten Plätzen und vorherigen / folgenden Fahrten mit U-Bahnen, Bussen oder Straßenbahnen und dort vorhandenen Kameras statt. Dies wird durch die Missbrauchsmöglichkeiten, die von potenziell hunderttausenden Dashcams ausgeht, komplettiert.

Auch in Zukunft wird die Thematik sicherlich nicht, insbesondere im Zusammenhang von mit Kameras bestückten Drohnen, nicht an Aktualität einbüßen.

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