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Legal-Tech auf dem Prüfstand. Automatisierung von Rechtsberatung und deren Anbietern stehen auf dem Prüfstand. Jetzt gibt es ein neues Urteil.

BGH-Urteil vom 27.11.2019: Zulässigkeit von Legal-Tech-Dienstleistern

Einleitung

Am 27.11.2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil Klarheit zum Thema Legal-Tech geschaffen. Das Urteil war mit Spannung erwartet worden, da es eine stark wachsende Branche betrifft. Unter Legal-Tech versteht man vor allem die Digitalisierung der Rechtsberatung. In jüngster Zeit wird der Begriff für die Automatisierung von Rechtsberatung verwendet, bei der hunderte ähnlich gelagerte Fälle zusammengefasst werden. Dies können Forderungen aus Flugverspätungen, Maßnahmen gegen Verwarngelder oder – wie im zugrundeliegenden Urteil – Ansprüche aus zu viel gezahlter Miete sein. Dabei treten potenziell Geschädigte ihre Forderungen aus einem Rechtsanspruch an Internetportale ab, die diese dann gebündelt dem Schuldner in Rechnung stellen. Die Internetportale zahlen zwar nur einen Teilbetrag der Forderung an den Geschädigten, dafür übernehmen sie auch das komplette Ausfallrisiko. Dies erklärt die Attraktivität dieses Geschäftsmodells, da der Forderungsinhaber in jedem Fall einen Betrag erhält, selbst bei geringen Forderungsbeträgen von unter 100€, die klassische Anwaltskanzleien zumeist gar nicht erst eintreiben würden.

Von diesen kam auch zuvor die meiste Kritik an Legal-Tech-Unternehmen, da die Legal-Tech-Unternehmen quasi anwaltliche Beratung anbieten, aber nicht den strengen Anforderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) genügen müssen.

Der BGH hat dieses Geschäftsmodell nun im Rahmen eines Grundsatzurteils für zulässig erklärt. Für Verbraucher ist dieses Urteil erfreulich – sehen sie sich durch die höchstrichterliche Bestätigung durch den BGH letztlich in ihren Rechten gestärkt.

Zum Urteil (Az. VIII ZR 285/18) 

Konkret ging es in der Rechtssache VIII ZR 285/18 um den Fall eines Mieters, der zu viel gezahlte Mietbeträge zurückfordern wollte. Dazu beauftragte der Mieter das Internetportal wenigermiete.de (Lexfox GmbH; zuvor Mietright GmbH), indem er seine Forderungen an dieses abtrat. Dieses wandte sich an die vermietende Wohnungsgesellschaft, die den Forderungen nicht nachkam, so dass das Internetportal Klage auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete sowie der Kosten für die Rechtsverfolgung erhob. Die Klage landete schließlich beim BGH, der dem Kläger Recht gab.

Entscheidendes Kriterium laut BGH ist, dass die Tätigkeit des Internetportals wenigermiete.de als Inkassodienstleistung zu bewerten ist, da sich die Tätigkeit auf das Einziehen von Forderungen beschränkt, wozu das Portal als Inkassodienstleister befähigt ist. Als Begründung verwies der BGH auf das Rechtsdienstleistungsgesetz, welches im Jahr 2008 dereguliert und liberalisiert worden war.

Damit folgt der BGH der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hat im Jahr 2002 (Beschl. v. 20.2.2002, Az. 1 BvR 423/99 = NJW 2002, 1190) entschieden, dass mit der Rechtsberatung durch ein Inkassounternehmen grundsätzlich die umfassende und vollwertige substanzielle Beratung der Rechtsuchenden gemeint sei, wenn auch nur in einem bestimmten, im Gesetz genannten Sachbereich wie eben der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen. Als Begründung hat das Bundesverfassungsgericht angeführt, dass Inkassounternehmen nicht ohne Erlaubnis tätig werden dürfen und über die erforderliche Sachkunde verfügen, um die gekauften Forderungen einzuziehen und die Berechtigung der Beitreibung selbständig zu prüfen. Erst bei Bedarf wird darüber hinaus ein Rechtsanwalt hinzugezogen, was meistens zur Makulatur gerät, da Legal-Tech-Dienstleister vor allem Rechtsanwälte beschäftigen.

Aufgrund der Klassifizierung als Inkassounternehmen, ist auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars – im Gegensatz zur klassischen Anwaltsmandatierung – gestattet, da Inkassounternehmen eben nicht unter § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) fallen, sondern registrierte Personen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG sind.

Fazit

Die Entscheidung des BGH ist im Sinne des Verbraucherschutzes begrüßenswert. Der Zunahme von Kleinstforderungen aus Flugentschädigungen oder Mietrückzahlungen steht zum einen eine mangelnde Bereitschaft der klassischen Anwaltschaft zur Mandatsübernahme gegenüber und zum anderen ein geringes Interesse der Geschädigten an der Mandatierung und den daraus resultierenden Kosten und dem Aufwand. Damit füllen Legal-Tech-Unternehmen vor allem eine immer größer werdende Marktlücke aus, in der eine umfassende, einzelfallbezogene Mandatsbetreuung eben nicht notwendig ist, sondern gewinnorientierte Großunternehmen im großen Stil versuchen, dem Bürger seine zustehenden Ansprüche aus Forderungen vorzuenthalten.

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die Rechtslage nach dem Urteil des BGH dahingehend abändern wird, dass Anwälte mit Legal-Tech-Unternehmen gleichziehen können, um ebenfalls Erfolgshonorare vereinbaren zu können. Es ist nicht ersichtlich, warum Anwaltsgesellschaften, um derartige Dienstleistungen erbringen zu können, diese separat ausgliedern müssen, statt ein umfassendes Rechtsdienstleistungsangebot anbieten zu können.

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